AGB

Der Firma Florian-Felgen-Autoglas, Im Eichen 14, 79288 Gottenheim

- Im Folgenden: FFA -

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind in ihrer im Bestellzeitpunkt jeweils aktuellen unter www.florian-felgen-autoglas.de veröffentlichten Fassung Bestandteil aller Verträge über Felgenreparaturen, Felgenlackierungen, Scheibenreparaturen und Scheibenaustausch, sowie sonstiger von FFA erbrachter Leistungen und die Bereitstellung von Ersatzfahrzeugen im Falle eines Scheibenaustausches, einschließlich damit im Zusammenhang stehender Beratungen und Auskünfte.

1.2 Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit in den Bestimmungen dieser AGB keine ausdrücklichen Einzelregelungen speziell nur für Verbraucher oder Unternehmer getroffen werden.

1.3 Abweichende und ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten grundsätzlich nicht, auch wenn FFA diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Der Kunde erkennt durch die Auftragserteilung oder die Entgegennahme der Leistungen die Verbindlichkeit der AGB an.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von FFA sind freibleibend; technische Angaben, Abbildungen, Produktbeschreibungen und dergleichen sind unverbindlich. Individuelle Erklärungen, Auskünfte, Empfehlungen, Zusicherungen oder Garantien für Produkte, Angaben über Lieferfristen, Reparaturdauer und -kosten sowie etwaige Kulanzabsprachen und der Abschluss selbstständiger Beratungsverträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch FFA.

2.2 Für den Scheibenaustausch oder die Scheibenreparatur reserviert der Kunde zunächst einen exklusiven und verbindlichen Termin per Telefon, E-Mail oder über die FFA-Webseite. Die automatische „verbindliche Terminbestätigung“ von FFA dokumentiert den vereinbarten Termin und stellt keine Annahme dar. Die für die Reparatur bzw. den Austausch anfallenden Kosten und ob die Versicherung des Kunden diese übernimmt, teilt FFA dem Kunden in dem Termin vor Ort in der Werkstätte mit. Der Kunde erteilt daraufhin das Angebot für die Arbeiten in der FFA-Werkstätte. Die Annahme erfolgt durch FFA durch persönliche Aushändigung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der Leistung. Der Vertrag über den Scheibenaustausch oder die Scheibenreparatur kommt ausschließlich mit dem Inhalt dieser Auftragsbestätigung und AGB zustande.

2.3 Felgenarbeiten können vom Kunden über die FFA-Webseite verbindlich angefragt werden (Angebot). Die Annahme erfolgt durch FFA durch persönliche Aushändigung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der Leistung. Der Vertrag über die Felgenarbeiten kommt ausschließlich mit dem Inhalt dieser Auftragsbestätigung und AGB zustande.

2.4 Der Vertrag über die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs im Falle eines Scheibenaustausches wird grundsätzlich nur vor Ort in der FFA-Werkstätte durch Aushändigung des Vertrages und Unterschrift der Parteien geschlossen. Reservierungen erfolgen kostenlos und unverbindlich online, telefonisch oder vor Ort. Bestätigte Reservierungen werden am vereinbarten Abholtag bis zu einer Stunde nach dem vereinbarten Termin aufrechterhalten und verfallen danach. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung darf der Kunde maximal ein Fahrzeug reservieren.

§ 3 Kurzfristige Terminabsage: Ausfallhonorar

3.1. Bei Scheibenreparatur oder Scheibenaustausch wird bei schuldhaften, kurzfristigen Terminabsagen unter 24 Stunden, oder bei schuldhaftem Nichterscheinen zum Termin ein pauschales Ausfallhonorar i.H.v. 80,- € fällig, sofern FFA den Termin nicht anderweitig vergeben kann. Fällt der Termin auf einen Montag oder fällt der Tag vor dem Behandlungstermin auf einen Feiertag, ist die besagte Absage am letzten Werktag vor dem Termin nötig.

3.2. Bei Felgenarbeiten wird bei schuldhaften, kurzfristigen Terminabsagen unter 24 Stunden, oder bei schuldhaftem Nichterscheinen zum Termin ein Ausfallhonorar i.H.v. 5 % der vereinbarten Vergütung fällig, sofern FFA den Termin nicht anderweitig vergeben kann. Fällt der Termin auf einen Montag oder fällt der Tag vor dem Behandlungstermin auf einen Feiertag, ist die besagte Absage am letzten Werktag vor dem Termin nötig.

§ 4 Leistungs- und Reparaturbedingungen, Rücktrittsrechte

4.1. Die Leistungserbringung durch FFA erfolgt regelmäßig innerhalb der vereinbarten Leistungsfristen und zum vereinbarten Leistungstermin, deren Verbindlichkeit nur bei Vereinbarung in Schriftform gilt. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Verbindlichkeit der schriftlich vereinbarten Leistungsfristen und Leistungstermine ist ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat oder sofern eine etwaig erforderliche Freigabe durch eine Versicherung des Kunden noch aussteht. Das Vorliegen eines Lieferverzuges setzt eine Mahnung durch den Kunden voraus. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes durch den Kunden verlangt werden.

4.2. Felgen, die FFA zur Reparatur übergeben werden, sind vom Kunden befreit von Fahrzeugrädern und Felgenzubehör abzugeben.

4.3. Sofern FFA für die Leistungserbringung auf hergestellte Materialien von Zulieferern angewiesen ist und diese zur Zeit der Auftragserteilung nicht im Lager von FFA vorhanden sind, ist FFA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern eine Zulieferung, ohne von FFA zu vertreten, unterbleibt und die Materialien innerhalb einer angemessenen verlängerten Frist nicht beschafft werden konnten. Der Kunde wird in diesem Fall über die Nichtverfügbarkeit informiert und etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen werden erstattet. Eine Mitteilung durch FFA erfolgt auch für den Fall, dass Ersatzfahrzeuge zur Zeit des Scheibenaustauschs nicht verfügbar sind. Ein Recht des Kunden, von der Auftragserteilung zum Austausch der Scheibe zurückzutreten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und ist von der Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges unabhängig.

4.4. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von FFA liegende und nicht von FFA zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe oder sonstige von FFA nicht zu beeinflussende Ereignisse entbinden FFA für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Sämtliche vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich in angemessenem Umfang. Dies gilt auch für den Fall, dass vorbezeichnete Umstände bei Zulieferern von FFA eintreten. Vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.5. Die Abholung sowie der Versand der behandelten Felgen bzw. ein Hol- und Bringdienst von Ersatzfahrzeugen ist nicht Leistungsbestandteil, sondern gegebenenfalls vom Kunden selbst zu veranlassen und zu verantworten. Etwaige dadurch entstehende Kosten hat vorbehaltlich gesonderter schriftlicher Vereinbarung der Kunde zu tragen.

§ 5 Abnahme der Leistung

5.1. Der Kunde ist zur Abnahme der Felgen, der Reparaturarbeiten oder des Scheibenaustausches verpflichtet, sobald FFA ihm die Beendigung der Arbeiten mitteilt. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Leistung binnen einer von FFA gesetzten angemessenen Frist und unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nicht abnimmt und er die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe eines Mangels verweigert.

5.2. Verzög ert sich die Übergabe aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Abholbereitschaft des auftragsgemäß fertiggestellten Gegenstandes auf den Kunden über.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen, Kostenvoranschlag

6.1. Soweit eine Preisvereinbarung nicht schriftlich getroffen wurde, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen in den Preislisten von FFA angegebenen Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nicht enthalten sind etwaige Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten.

6.2. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags bei Reparaturen wird eine Gebühr i.H.v. 30,-€ fällig. Die veranschlagten Kosten sind unverbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sofern die Kosten voraussichtlich nicht eingehalten werden können oder die auftragsgemäße Leistung nicht möglich ist, wird dies dem Kunden mitgeteilt. Wird eine voraussichtlich wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags bei der Durchführung der Leistung ersichtlich, so kann der Kunde den Vertrag aus diesem Grund kündigen. Im Falle der Kündigung kann FFA einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz von Auslagen verlangen.

6.3. Dem Kunden geht bei Leistungen, die Gegenstand eines Versicherungsfalles sind, eine Rechnung zur Kenntnisnahme zu. Die Abrechnung gegenüber der jeweiligen Versicherung erfolgt durch die Beauftragung eines von FFA gewählten Dienstleistungsunternehmens. Der Kunde ist verpflichtet, für den Fall, dass seine Versicherung nicht oder nur teilweise für die Kosten aufkommt, die Zahlung der Kosten selbst unmittelbar an FFA zu leisten.

6.4. Rechnungsbeträge von FFA sind mit Abnahme der Leistung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für die Selbstbeteiligung des Kunden bei Bestehen einer Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung. Für den Zeitpunkt der Schuldtilgung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Gutschrift des Betrages auf dem Konto von FFA an. Ist der Kunde bei Nicht- oder Teilübernahme der Kosten durch eine Versicherung für die Kosten verantwortlich und leistet der Kunde auf eine Mahnung von FFA nach Eintritt der Fälligkeit nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

6.5. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von FFA ist nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden möglich.

§ 7 Werkunternehmerpfandrecht, Abholaufforderung

7.1. FFA steht wegen der auftragsgemäß erbrachten Leistungen ein Pfandrecht an den im Rahmen des Auftrags in den Besitz von FFA gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

7.2. Holt der Kunde den Gegenstand nicht innerhalb vier Wochen nach einer ergangenen Aufforderung ab, befindet er sich im Annahmeverzug und FFA ist zur Berechnung eines angemessenen Lagergeldes berechtigt. Die Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang entfällt in diesem Fall.

§ 8 Nutzungsbedingungen für Ersatzfahrzeug, Selbstbeteiligung

8.1. Der Kunde kann im Rahmen eines Scheibenaustausches für die Dauer der Vornahme der Auftragsleistung (vereinbarte Nutzungsdauer) eines der Ersatzfahrzeuge von FFA vorbehaltlich der Verfügbarkeit und der nachstehenden Bedingungen nutzen.

8.2. Die Nutzung ist grundsätzlich kostenfrei, sofern keine Kosten für Sonderleistungen anfallen (Kraftstoffbetankung, Servicegebühren, Bearbeitungsgebühren, Mehrkilometer; Überschreitung der vereinbarten Nutzungsdauer). Bei einer Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Nutzungsdauer entstehen die nachstehend in § 9.4 näher bezeichneten Mietgebühren.

8.3. Das Fahrzeug darf nur vom Kunden selbst gefahren werden, sofern nicht schriftlich andere Fahrer bestimmt wurden und sofern der Kunde die Anforderungen an das Mindestalter von 21 Jahren und an die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes von zwei Jahren erfüllt. FFA behält sich den Rücktritt von dem Vertrag vor, sofern der Kunde auf Nachfrage die Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses sowie einer in der EU gültigen Fahrerlaubnis verweigert. Über eine Fahrerlaubnisentziehung oder ein Fahrverbot hat der Kunde FFA unverzüglich zu unterrichten.

8.4. Die Fahrzeuge werden mit vollem Kraftstofftank übergeben und müssen vom Kunden vollgetankt zurückgegeben werden. Für fehlenden Kraftstoff bei Rückgabe werden der konkret verauslagte Kraftstoffpreis und eine Servicepauschale i.H.v. 15,- € inkl. MwSt. berechnet.

8.5. Der Umfang der Benutzung des Fahrzeuges darf während der vereinbarten Nutzung durch den Kunden 80 km nicht überschreiten. Für den Fall der schuldhaften Überschreitung ist der Kunde zur Zahlung von 0,50 € pro weiteren Kilometer verpflichtet.

8.6. Der Kunde hat das Fahrzeug mit der erforderlichen Sorgfalt zu benutzen sowie alle für die Benutzung maßgeblichen Regeln und technischen Anweisungen zu beachten. Dem Kunden ist jegliche Nutzung, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht, untersagt. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind mit Ausnahme von Frankreich und der Schweiz unzulässig.

8.7. Der Kunde hat FFA unverzüglich über Pannen sowie den Ausfall des Kilometerzählers zu unterrichten und ist zur Vornahme von Reparaturen nicht befugt. Unfälle sind zusätzlich unverzüglich bei der Polizei zu melden. Das Fahrzeug ist in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang haftpflichtversichert.

8.8. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die FFA während der Dauer der Nutzung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe aus Verstößen gegen diese AGB, Verkehrsverstößen oder Straftaten im Zusammenhang mit dem Ersatzfahrzeug entstehen, sowie für alle sonstige von ihm zu vertretende Schäden am Fahrzeug einschließlich des Verlustes von Fahrzeug, Fahrzeugteilen und Zubehör. Die Haftung erstreckt sich auch auf Begleitschäden, Folgeschäden, Nebenkosten und erforderliche Aufwendungen (z.B. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten).

8.9. Der Kunde haftet für Schäden, die er mit dem Fahrzeug Dritten gegenüber verursacht hat, mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 800,- €.

§ 9 Rückgabe des Ersatzfahrzeuges, Kosten bei Überschreitung der vereinbarten Nutzungsdauer

9.1. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug nebst Zubehör mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer, vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen, während der Öffnungszeiten von FFA in vertragsgemäßem Zustand und Umfang in der Werkstätte von FFA zurückzugeben.

9.2. Grundlage für die Rückgabe ist ein Übergabeprotokoll, das die bei Übergabe des Fahrzeugs vorhandenen Schäden und den Kilometerstand erfasst und das der Kunde bei Entgegennahme und Rückgabe nach Inspektion des Leihfahrzeugs durch einen Mitarbeiter von FFA mit diesem erstellt und unterzeichnet. Die Geltendmachung weiterer darin nicht dokumentierter Schäden bleibt davon unberührt (z.B. eine übermäßige Verschmutzung des Fahrzeugs). FFA behält sich das Recht vor, die festgestellten Schäden durch einen unabhängigen Gutachter begutachten zu lassen und dem Kunden die im Gutachten festgestellten erforderlichen Reparaturkosten zu berechnen.

9.3. Eine Verlängerung der vereinbarten Nutzungsdauer ist grundsätzlich nicht möglich und steht unter dem Vorbehalt der ausdrücklichen Zustimmung durch FFA und der rechtzeitigen Abstimmung mit FFA vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Nutzungsdauer.

9.4. Liegt keine ausdrückliche Zustimmung von FFA zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer vor und wird das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer während der Öffnungszeiten zurückgegeben, fallen nachfolgende Mietkosten an:

  • Wird das Fahrzeug am Nutzungstag nach Geschäftsschluss abgegeben, fällt ein Pauschalbetrag i.H.v. 50,- € an.
  • Wird das Fahrzeug erst am darauffolgenden Tag während der Öffnungszeiten abgegeben, kommt zur vorgenannten Pauschale ein weiterer Pauschalbetrag i.H.v. 150,- € hinzu.
  • Jeder weitere Tag der Überschreitung wird mit weiteren 150,- € veranschlagt.

Dies gilt entsprechend im Falle einer Rückgabe ohne Schlüssel oder Fahrzeugpapiere.

9.5. Werden nach der Rückgabe Wertgegenstände im Fahrzeug gefunden, teilt FFA dies dem Kunden unverzüglich mit. FFA haftet nicht für den zufälligen Untergang, wenn der Kunde den Wertgegenstand trotz Information nicht innerhalb von drei Monaten abholt.

§ 10 Gewährleistung und Anzeigepflicht, Mitwirkungspflicht bei undichten Scheiben

10.1. Bei jeder Geltendmachung von Mängeln steht FFA ein Recht zur Besichtigung und Prüfung der gerügten Leistung bzw. des Gegenstandes zu. Der Kunde wird FFA dafür die notwendige und angemessene Zeit einräumen und Zugang ermöglichen.

10.2. Der Kunde, der Verbraucher ist, hat FFA offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme der Leistung in Textform anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind FFA so detailliert wie möglich zu beschreiben. Versäumt der Kunde die fristgerechte Anzeige eines offensichtlichen Mangels, ist die Haftung von FFA ausgeschlossen.

10.3. Der Kunde, der Unternehmer ist, hat FFA Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Abnahme und bei Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind FFA so detailliert wie möglich zu beschreiben. Versäumt der Kunde die fristgerechte Anzeige, ist die Haftung von FFA ausgeschlossen.

10.4. Soweit eine Mängelrüge des Kunden unbegründet ist, da dieser bei Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels hatte oder infolge Fahrlässigkeit hierüber im Irrtum war, kann FFA dem Kunden Leistungen, die FFA aufgrund einer solchen Rüge auf Verlangen des Kunden erbringt in Rechnung stellen, ebenso wie die dadurch entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen (z.B. Reisekosten).

10.5. Sofern der Kunde nach Scheibenreparatur oder Scheibenaustausch die Undichtheit der Scheibe feststellt, ist er dazu gehalten, den Mangel unverzüglich gegenüber FFA anzuzeigen, um eine schnelle Nacherfüllung zu gewährleisten. Der Kunde ist in diesem Zusammenhang dazu verpflichtet, Folgeschäden, die durch die Undichtheit entstehen können, zu verhindern. Für Schäden, die entstehen, weil der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet FFA nicht.

10.6. Die vereinbarten Leistungen werden von FFA sorgfältig und nach dem Stand der Technik ausgeführt. Bei Lackier- und Reparaturarbeiten an Felgen des Kunden kann es trotz höchster Sorgfalt zum Einschluss von Staubkörnern in der Beschichtung sowie zu Kochern oder Lufteinschlüssen (Lunker) aufgrund des Materials der Felgen kommen. Dies ist nicht die Folge mangelhafter Leistung und unterliegt nicht der Gewährleistung.

10.7. Die Verjährungsfrist für Rechte des Verbrauchers wegen Werkmängeln beträgt 24 Monate ab Abnahme der Leistungen durch den Verbraucher. Die Verjährungsfrist für Rechte des Unternehmers wegen Mängeln beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Die Verkürzung der Verjährungsfrist greift nicht bei gesondert vereinbarten Garantien. In den Fällen des 634 a Abs. 3 BGB und bezüglich der Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs gilt die regelmäßige Verjährungsfrist.

§ 11 Widerrufsrecht

Sofern der Vertragsschluss ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt, steht Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Nähere Informationen zu diesem finden sich unter Widerrufsbelehrung.

§ 12 Haftung und Schadensersatz

12.1. Die gesetzliche Haftung von FFA für Schadensersatz ist wie folgt beschränkt:

  • (i) FFA haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis;
  • (ii) FFA haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (einschließlich Schäden am Fahrzeug, die auf dem Gelände der Werkstätte oder in unmittelbarer Nähe ohne grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden durch FFA entstanden sind, wie z.B. Einbruchsdiebstahl, Vandalismus).

Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

12.2. Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel am Ersatzfahrzeug ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung nach § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB ausgeschlossen, soweit die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auf einer einfachen oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der wesentlichen Vertragspflichten von FFA beruht.

12.3. FFA haftet nicht für den zurückgelassenen Wageninhalt, soweit dieser nicht besonders und ausdrücklich zur Verwahrung übergeben wurde. Haftungsansprüche des Kunden aus Verwahrung sind außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist und Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ausgeschlossen.

§ 13 Hinweise zur Datenverarbeitung

Bei Anbahnung, Abschluss, Durchführung und Rückabwicklung des Vertrages werden durch FFA Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die Datenschutzerklärung findet sich unter Datenschutzerklärung.

§ 14 Schlussbestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1. Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen des Vertrages bzw. der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden dann die nichtige bzw. teilunwirksame Bestimmung durch eine der wirtschaftlichen Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommende wirksame Bestimmung ersetzen.

14.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Freiburg im Breisgau, sofern der Kunde Unternehmer ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder eine Partei nach Vertragsschluss den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt. FFA ist jedoch auch berechtigt, ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden in Anspruch zu nehmen.

14.4. Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist. FFA ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

(Stand Mai 2024)